Rz. 17
▪ | Zur Vertretung: Es treten die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl auf. | ||||||
▪ | Zu § 1 Nr. 1: Zum Inhalt der Leitungsmacht siehe BGH GmbHR 1967, 231. | ||||||
▪ | Zu § 2 Nr. 1: Vgl. auch OLG Hamm AG 1987, 20. | ||||||
▪ | Zu § 3 Nr. 1:
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▪ | Zu § 3 Nr. 2: Das Verbot der Abführung freier vorvertraglicher Rücklagen auch bezogen auf §§ 272 Abs. 2 Nr. 4, 272 Abs. 3 HGB ergibt sich aus § 17 S. 2 Nr. 4 KStG a.F. bzw. § 17 S. 2 Nr. 1 KStG n.F. Zu Außerbilanziellen Ausschüttungssperren in der Organschaft: Kessler/Egelhof, DStR 2017, 998. | ||||||
▪ | Zu § 3 Nr. 3: Vgl. BFH GmbHR 2010, 1049; siehe auch die Übersicht bei Oser, BC 2014,14. | ||||||
▪ | Zu § 4 Nr. 1:
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▪ | Zu § 4 Nr. 2: Zum Abfindungsanspruch bei einer AG jetzt: BGH NJW 2010, 2657 unter teilweiser Aufgabe von BGHZ 147, 108. Nach der neueren Rechtsprechung gilt: Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt, ist der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen. | ||||||
▪ | Zu § 5 Nr. 2:
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▪ | Zu § 6: Vgl. Zenner/Raapke, NZG 2018, 681 m.w.N. Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt (vgl. BGH ZIP 2014, 2282). |
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