Rz. 17

Zur Vertretung: Es treten die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl auf.
Zu § 1 Nr. 1: Zum Inhalt der Leitungsmacht siehe BGH GmbHR 1967, 231.
Zu § 2 Nr. 1: Vgl. auch OLG Hamm AG 1987, 20.

Zu § 3 Nr. 1:

Maßgeblich ist das nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu ermittelnde Handelsbilanzergebnis (vgl. BGH BB 1989, 1518; Timm, GmbHR 1987, 8, 17).
Vgl. BGH v. 17.9.2020 – IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135; auf dieser Grundlage entstand ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Jahresüberschusses jedoch frühestens mit dem Bilanzstichtag oder mit Feststellung des Jahresabschlusses.
Zu § 3 Nr. 2: Das Verbot der Abführung freier vorvertraglicher Rücklagen auch bezogen auf §§ 272 Abs. 2 Nr. 4, 272 Abs. 3 HGB ergibt sich aus § 17 S. 2 Nr. 4 KStG a.F. bzw. § 17 S. 2 Nr. 1 KStG n.F. Zu Außerbilanziellen Ausschüttungssperren in der Organschaft: Kessler/Egelhof, DStR 2017, 998.
Zu § 3 Nr. 3: Vgl. BFH GmbHR 2010, 1049; siehe auch die Übersicht bei Oser, BC 2014,14.

Zu § 4 Nr. 1:

Im vorliegenden Muster wird ein Wahlrecht zwischen Dividendengarantie und Barabfindung vorgesehen. Ob die Ausgleichs- und Abfindungsregelungen gem. §§ 304, 305 AktG im GmbH-Recht analog anzuwenden sind, ist streitig (vgl. Scholz/Emmerich, GmbHG, Anh. Konzernrecht Rn 265; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 13 Rn 44; Zöllner, ZGR 1992, 173, 194; für die AG siehe Kamanabrou, BB 2005, 449).
Zu Satz 1: Vgl. BGH v. 15.9.2020 – II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230. Die angemessene Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG kann nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen bestimmt werden, wenn dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts, der Unternehmensvertrag zum nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt bestand und von seinem Fortbestand auszugehen war.
Zu § 4 Nr. 2: Zum Abfindungsanspruch bei einer AG jetzt: BGH NJW 2010, 2657 unter teilweiser Aufgabe von BGHZ 147, 108. Nach der neueren Rechtsprechung gilt: Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt, ist der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen.

Zu § 5 Nr. 2:

Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wirkt der Vertragsabschluss auf den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zurück (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 KStG; BFH DB 1988, 26); eine rückwirkende Geltung des Weisungsrechts kann aber nicht vereinbart werden (OLG Hamburg NJW 1990, 3024; OLG München AG 1991, 358 f.; OLG Karlsruhe AG 1994, 283).
Zur fünfjährigen Laufzeit ab Eintragung in das Handelsregister vgl. BFH GmbHR 2010, 1159. Die mindestens fünfjährige Laufzeit (Zeitjahre – nicht Wirtschaftsjahre) – ab Eintragung im Handelsregister – ist steuerrechtliches Wirksamkeitserfordernis (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG).
Eine isolierte Kündigung nur des Ergebnisabführungsvertrags ohne Kündigung auch des Beherrschungsvertrages ist nicht möglich (OLG Karlsruhe GmbHR 2001, 523).
Zu § 6: Vgl. Zenner/Raapke, NZG 2018, 681 m.w.N. Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt (vgl. BGH ZIP 2014, 2282).

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