Rz. 21

Notarielle Form ist nur erforderlich, wenn sonstige Inhalte diese Form erfordern würden, etwa ein Angebot an die Minderheitsgesellschafter, Geschäftsanteile an der herrschenden GmbH als Ausgleichsleistung zu übernehmen; vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG.
Nach BGH WM 1992, 524, 525 ist der Vertrag dem Beschluss als Anlage beizufügen.

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