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Beim Oberlandesgericht gibt es keine Strafkammern, sondern Strafsenate, besetzt mit jeweils drei oder fünf Berufsrichtern (keine Laienrichter!), die in erster Instanz insbesondere über sog. politisch motivierte Straftaten (§ 120 GVG) sowie insbesondere als Revisionsgericht über die Revisionen gegen die Berufungsurteile des Landgerichts und die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters am Amtsgericht entscheiden.

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