Rz. 31

Beim Amtsgericht gibt es den Strafrichter als Einzelrichter (§ 25 GVG) sowie das Schöffengericht (§§ 28 ff. GVG), das mit einem Berufsrichter und zwei gewählten Laienrichtern, sog. Schöffen besetzt ist, die in der Hauptverhandlung das gleiche Stimmrecht wie der Vorsitzende haben, diesen also auch überstimmen können, was in der Praxis aber wohl die Ausnahme darstellt. Außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen an gerichtlichen Entscheidungen nicht mit. Amtsgerichte dürfen maximal auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkennen, wobei der Einzelrichter neben Privatklageverfahren über solche Vergehen entscheidet, bei denen nach Aktenlage keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge