Rz. 67
Wie eingangs bereits ausgeführt, werden unerlaubte Verhaltensweisen mit einem Unwertgehalt unterhalb von Straftaten als sog. Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit Geldbuße geahndet. Das Verfahren hierüber sowie die Möglichkeit, sich gegen eine verhängte Geldbuße zur Wehr zu setzen, ist im OWiG geregelt. Die Geldbuße wird von der jeweils zuständigen Behörde durch einen sog. Bußgeldbescheid festgesetzt (§§ 65 f. OWiG). Hiergegen steht dem Betroffenen der Einspruch zu, der schriftlich (oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) binnen zwei Wochen (maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde!) nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen ist (§ 67 OWiG). Die Verwaltungsbehörde überprüft den Einspruch. Sofern er nicht rechtzeitig eingelegt wurde, verwirft sie ihn als unzulässig. Wurde er rechtzeitig eingelegt, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid entweder zurück, oder aber sie legt ihn nebst Akte der Staatsanwaltschaft vor, die daraufhin überprüft, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie die Akte dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Im letzteren Fall wird das Amtsgericht bei Einverständnis aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden, andernfalls eine Hauptverhandlung anordnen, die im Wesentlichen den Grundsätzen einer Hauptverhandlung in einem Strafverfahren entspricht (§§ 69 ff. OWiG). Gegen die gerichtliche Entscheidung steht in bestimmten Fällen den Verfahrensbeteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§§ 79 f. OWiG).
Rz. 68
Muster 8: Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Muster: Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Rechtsanwalt Haupt | Hannover, den _________________________ |
An die
Landeshauptstadt Hannover
Der Oberstadtdirektor
Ordnungsamt
Leinstraße 14
30159 Hannover
Az.: 588. 16. 132456.6
Einspruch
In der Bußgeldsache gegen
Klaus Müller,
geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover
wegen schuldhafter Verursachung eines Verkehrsunfalls
lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht anbei) des Beschuldigten gegen den Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes Hannover vom 25.3.2019 – Az.: 588.16.132456.6 – Einspruch ein.
Begründung:
_________________________ (Es folgt ggf. eine Begründung, kein gesetzlicher Begründungszwang.)
Rechtsanwalt
– Anlage –
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