Rz. 67

Wie eingangs bereits ausgeführt, werden unerlaubte Verhaltensweisen mit einem Unwertgehalt unterhalb von Straftaten als sog. Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit Geldbuße geahndet. Das Verfahren hierüber sowie die Möglichkeit, sich gegen eine verhängte Geldbuße zur Wehr zu setzen, ist im OWiG geregelt. Die Geldbuße wird von der jeweils zuständigen Behörde durch einen sog. Bußgeldbescheid festgesetzt (§§ 65 f. OWiG). Hiergegen steht dem Betroffenen der Einspruch zu, der schriftlich (oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) binnen zwei Wochen (maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde!) nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen ist (§ 67 OWiG). Die Verwaltungsbehörde überprüft den Einspruch. Sofern er nicht rechtzeitig eingelegt wurde, verwirft sie ihn als unzulässig. Wurde er rechtzeitig eingelegt, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid entweder zurück, oder aber sie legt ihn nebst Akte der Staatsanwaltschaft vor, die daraufhin überprüft, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie die Akte dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Im letzteren Fall wird das Amtsgericht bei Einverständnis aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden, andernfalls eine Hauptverhandlung anordnen, die im Wesentlichen den Grundsätzen einer Hauptverhandlung in einem Strafverfahren entspricht (§§ 69 ff. OWiG). Gegen die gerichtliche Entscheidung steht in bestimmten Fällen den Verfahrensbeteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§§ 79 f. OWiG).

 

Rz. 68

Muster 8: Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

 

Muster: Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

 
Rechtsanwalt Haupt Hannover, den _________________________

An die

Landeshauptstadt Hannover

Der Oberstadtdirektor

Ordnungsamt

Leinstraße 14

30159 Hannover

Az.: 588. 16. 132456.6

Einspruch

In der Bußgeldsache gegen

Klaus Müller,

geboren am 10.12.1990, wohnhaft Kramerstr. 10, 30123 Hannover

wegen schuldhafter Verursachung eines Verkehrsunfalls

lege ich hiermit namens und in Vollmacht (Vollmacht anbei) des Beschuldigten gegen den Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes Hannover vom 25.3.2019 – Az.: 588.16.132456.6 – Einspruch ein.

Begründung:

_________________________ (Es folgt ggf. eine Begründung, kein gesetzlicher Begründungszwang.)

Rechtsanwalt

– Anlage –

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge