Rz. 48

In den in § 140 StPO genannten Fällen muss ein Verteidiger auch dann bestellt werden, wenn der Beschuldigte selbst keinen Verteidiger bestellt. Man spricht dann von der sog. notwendigen Verteidigung. Der bestellte Verteidiger ist Pflichtverteidiger, dessen Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers hat der Beschuldigte ein Mitspracherecht, § 142 Abs. 1 StPO.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt immer dann vor, wenn ein unverteidigter Beschuldigter sich mehr als drei Monate in Untersuchungshaft befindet, die Hauptverhandlung erster Instanz vor dem Land- oder Oberlandesgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen, d.h. eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, zur Last gelegt wird, oder ein Berufsverbot droht, § 140 Abs. 1 StPO. Weiterhin muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Unfähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, dies gebietet. Außer in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO wird der Pflichtverteidiger erst bestellt, wenn Anklage bereits erhoben ist, § 141 Abs. 2 StPO. Ausnahmsweise kann es jedoch sinnvoll und notwendig sein, bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Die Bestellung erfolgt in diesen Fällen durch den Vorsitzenden des Gerichts, das bei Anklageerhebung für die Sache zuständig sein wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge