Rz. 28

Die Staatsanwaltschaft kann allerdings in jedem Verfahrensstadium das besondere öffentliche Interesse bejahen. Dies gilt selbst für die Berufungsinstanz und sogar dann, wenn sie das besondere öffentliche Interesse vorher verneint hatte (OLG Hamburg NStZ 1986, 81; a.A. wohl BGHSt 19, 377). Das ist zwar grundsätzlich zulässig, in solchen Fällen sollte der Verteidiger aber auf Abschnitt 234 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren hinweisen, nach der die Staatsanwaltschaft an ihre Erklärungen grundsätzlich gebunden ist.

 

Rz. 29

Prozessvoraussetzung ist allein die wirksame Erklärung des Verfolgungsinteresses durch die Staatsanwaltschaft (BayObLG VRS 80, 344). Das Gericht ist nicht befugt, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nachzuprüfen (BGH NJW 1991, 1726).

 

Rz. 30

 

Achtung: Ausgehandelte Strafantragsrücknahme

Bei "Vereinbarungen" mit dem Gegner muss der Verteidiger im Auge behalten, dass die Staatsanwaltschaft mit der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses die Möglichkeit hat, die zwischen Angeklagtem und Nebenkläger ausgehandelte Strafantragsrücknahme jederzeit zu unterlaufen. Sie sollte deshalb in solche "Verhandlungen" eingebunden, zumindest aber um Stellungnahme gebeten werden.

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