Rz. 4

Das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Frage, ob und von wem Kosten erhoben werden sollen, verdichtet sich im Regelfall auf Kostenerhebung beim Störer. Mit Blick auf die strenge verschuldensunabhängige Haftung des Polizei- und Ordnungsrechts kann auch dann, wenn die im Rahmen der Ersatzvornahme einschlägige Rechtsvorschrift eindeutig formuliert, dass "für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten erhobenwerden", wenn also durch die Norm gerade kein Ermessen eingeräumt ist, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die Entscheidung, ob ein Störer zum Abschleppkostenersatz herangezogen wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen.[7] Dies wird aber nur dann anzunehmen sein, wenn es sich um außergewöhnliche und atypische Ereignisse handelt, die ausschließlich in der Risikosphäre der Allgemeinheit wurzeln. Das Fahrzeug muss dabei auch ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften in die Abschleppsituation geraten sein und die durch das Fahrzeug verursachte Störung darf auch nicht vorhersehbar gewesen sein.[8]

[7] VGH BW NJW 1991, 1698 = zfs 92, 72 – Ls.; VGH BW zfs 1992, 396 = DVBl. 1991, 1370; VG Saarland zfs 1992, 215.
[8] VGH BW NJW 1991, 1698 = zfs 1992, 72 – Ls.; VGH BW zfs 1992, 396 = DVBl. 1991, 1370; VG Saarland zfs 1992, 215.

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