Rz. 2

Die Beurteilung der Frage, ob zum Abschleppen eingeschritten wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Diese hat die im Einzelfall maßgeblichen Gegebenheiten und die in Betracht kommenden Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen.[3] Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze (kein Ermessensnichtgebrauch, kein Ermessensfehlgebrauch, keine Ermessensüberschreitung, vgl. § 40 VwVfG, § 114 S. 1 VwGO).[4] Mit Blick auf hochwertige Schutzgüter kann eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch ein Fahrzeug die Feuerwehranfahrtzonen und Rettungswege versperrt werden. Dies dürfte aber auch in dem Fall angenommen werden, in dem ein Kfz nach Eintritt eines Hochwassers auf der Hochwasserumgehungsstraße stand und dort den störungsfreien Verkehrsfluss unmöglich machte.[5]

 

Rz. 3

Obwohl Fragen des Verschuldens im Polizei- und Ordnungsrecht keine Rolle spielen, kann die Behörde aber auch – ermessensfehlerfrei – zum Ergebnis kommen, dass sie nicht abschleppt. So liegt es beispielsweise in dem Fall, in dem jemand sein Fahrzeug zur dringend notwendigen raschen ärztlichen Versorgung eines schwer Verletzten in verbotswidriger Weise vor der Arztpraxis abstellt und wenn der Behörde diese Umstände bekannt sind.[6]

[3] BVerwG, Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5.13, Rn 14, zfs 2014, 474 = NZV 2014, 589.
[4] § 40 VwVfG regelt, wie die Verwaltung Ausgangsfragen und die Widerspruchbehörde Ermessensfragen zu lösen hat. § 114 S. 1 VwGO betrifft die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von Ermessenentscheidungen. Beides ist ausführlich erläutert in Hk-VerR/Schwarz, § 114 VwGO Rn 1 ff.
[5] VG Saarland zfs 1993, 215.
[6] Vgl. dazu auch VG Saarland, Urt. v. 17.3.1992 – 5 K 60/91; Haurand/Vahle, DVP 1996, 291.

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