Rz. 23

Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles:[38]

Wanderbaustelle;[39]
zunächst ordnungsgemäßes Parken auf Hochwasserumgehungsstraße für Autobahn erfordert dann später bei eintretendem Hochwasser das Abschleppen;[40]
zunächst ordnungsgemäßes Parken, dann Aufstellen eines Haltverbots im Parkbereich zur Vorbereitung eines Straßenfestes;[41]
parkt eine Schwangere nach Einsetzen der Wehen verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz, um den sie behandelnden Arzt aufzusuchen, so können ihr die Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden. Hier liegt die Ursache für die Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in der Risikosphäre der Allgemeinheit.[42] Gleiches gilt beim unberechtigten Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Behindertenparkplatz zur ärztlichen Versorgung eines schwerwiegend Verletzten;[43]
auch beim ordnungswidrigen Abstellen eines Fahrzeugs wegen einer Betriebsstörung des Kfz ist die Heranziehung des Fahrers/Halters zu den Abschleppkosten nicht zu beanstanden. Dies gilt z.B. dann, wenn das Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung zu einem Taxistand geschoben wurde (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 9 StVO). Der Grund des Abschleppens liegt hier in der Risikosphäre des Kfz-Fahrers/Halters und nicht in der Risikosphäre der Allgemeinheit.[44]
[38] VGH BW DVBl 1991, 1370.
[39] VGH BW NJW 1991, 1698; DVBl 1991, 1370.
[40] VG Saarland zfs 1993, 215.
[41] BVerwG zfs 1997, 196.
[42] VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 3.8.1999 – 6 K 65/98, zfs 2000, 88.
[43] VG Saarland, Urt. v. 17.3.1992 – 5 K 60/91.
[44] OVG Saarland, Beschl. v. 16.6.1999 – 9 Q 166/98, SKZ 1999, 284 – Ls.

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