Rz. 16

Im Rahmen der Störerauswahl, welches von mehreren Fahrzeugen abgeschleppt werden soll, besteht Ermessen, das pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Auf der Primärebene der tatsächlichen Gefahrenabwehr (Abschleppen) ist auch dann, wenn zwei Störer unabhängig voneinander die Gefahr verursacht haben, ohne dabei bewusst zusammengewirkt zu haben, jeder der Störer als für den gesamten Gefahrenzustand verantwortlich anzusehen.[22] Müsste die Polizei bei der Inanspruchnahme der Störer weitere Gesichtspunkte berücksichtigen – etwa eine nur anteilige Verantwortlichkeit an der Gefahrenverursachung – würde hierdurch die Effektivität der Gefahrenabwehr beeinträchtigt, da unter Umständen umfangreiche Ermittlungen nötig wären, bevor mit der Abwehrmaßnahme begonnen werden dürfte.[23] Oberster Auswahlgrundsatz ist aber das Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr. Die Behörde hat sich für den zu entschieden, der die Gefahr am schnellsten und effektivsten beseitigen kann. Bringt dieses Kriterium keine Lösung, so darf dann der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer oder der Doppelstörer vor dem Einfachstörer herangezogen werden. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die gerechte Lastenverteilung, die Risikosphäre und Schadensnähe können dann berücksichtigt werden.

[22] VG Hamburg, Urt. v. 27.9.2010 Az. 10 K 410/10 unter Hinweis auf BayVGH, Urt. v. 22.4.1992, NJW 1993, 81; BVerwG, Beschl. v. 10.7.1998, NJW 1998, 3582; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Abschnitt E, Rn 121.
[23] VG Hamburg, Urt. v. 27.9.2010 Az. 10 K 410/10.

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