Rz. 17

Ein solcher Entwicklungsvertrag ist als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzustufen, freilich mit stark dienstvertraglichem Charakter (§ 611 BGB). Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass für die Abgrenzung bzw. Einordnung zunächst und in erster Linie der im Vertrag zum Ausdruck kommende Geschäftswille der Parteien maßgeblich ist.[3] Je mehr einem solchen Entwicklungsvertrag Pilotfunktion zukommt, umso eher werden die Parteien bei einem Scheitern der Entwicklung die Rechtsfolgen auf eine Kündigung des Projekts unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten beschränken können.[4]

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