Rz. 8

Eine solche "Vertraulichkeitsvereinbarung" hat einen weiten Anwendungsraum: Über den zweiseitigen Austausch von Informationen bei technischen Entwicklungsvorhaben kann sich die Notwendigkeit eines Schutzes vor der Weitergabe und der Verwertung von Informationen bei Maßnahmen oder Rechtshandlungen jeglicher Art ergeben. Im Grundsatz sind Vertraulichkeitsvereinbarungen zwei- oder einseitig gestaltbar. Von einer zweiseitigen Vertraulichkeitsvereinbarung spricht man, wenn beide Parteien wechselseitig Informationen austauschen; von einer einseitigen, wenn der Informationsfluss nur von der einen zur anderen Partei verläuft. Hier wird die zwei- oder wechselseitige Vertraulichkeitsvereinbarung vorgestellt.

Es liegt hier ein Vertrag sui generis vor, der nicht formgebunden ist. Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 138, 242 BGB.

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