Rz. 2

Es ist üblich, dass Gesellschafter einer GmbH (oder Gesellschaften, die im Rahmen einer Aktiengesellschaft miteinander verbunden sind) Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bzw. Aktionären festlegen. Dies kann vor, während oder nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen. Idealerweise ist es jedoch so, dass man zunächst Konsens über die Statuten findet, die auch im Handelsregister eingesehen werden können. In einem Kooperationsvertrag sind nun insbesondere die Regelungen zu vereinbaren, die man nicht der Öffentlichkeit offenbaren will.

 

Rz. 3

In der Ausgestaltung dieser Vereinbarung sind die Gesellschafter autonom. Grenzen der Vereinbarung ergeben sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften (insb. §§ 138, 242, 305 ff. BGB) und den zwingenden Vorschriften des GmbH- und Aktienrechts. Zu beachten ist, dass die Kooperationsvereinbarung normalerweise nicht dem Formzwang bei der Errichtung einer Gesellschaft (§ 3 GmbHG, § 23 AktG) unterliegt und üblicherweise formfrei abgeschlossen wird. Nur in Hinblick auf spätere Ergänzungen wäre § 127 BGB zu beachten, falls die Parteien ein Schriftformerfordernis vorsehen. Die Kooperationsvereinbarung ergänzt daher nur das Statut, kann dieses jedoch nicht ersetzen.

Daneben kommen als Vertragsformen noch die BGB-Gesellschaft, der Verein, alle Arten von Handelsgesellschaften und die Genossenschaft in Betracht, wobei sich aber je nach dem Gegenstand der Kooperation bestimmte Vertragsgestaltungen als besonders zweckmäßig erweisen. So bietet sich z.B. für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) die BGB- oder die Partnerschafts-Gesellschaft, für Einkaufsgemeinschaften die GmbH oder die Genossenschaft an.

Bei allen Vertragsabschlüssen über zwischenbetriebliche Kooperationen sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz), und zwar einerseits hinsichtlich der Rückwirkungen auf ein etwaig zwischen den Müttern zu beachtendes Wettbewerbsverhältnis nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV und andererseits im Bereich der Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB bzw. auf europäischer Ebene gemäß den Vorschriften der Fusionskontrollverordnung 139/2004 (FKVO, vgl. hierzu das Kapitel "Kartellrecht") zu beachten.

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