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Es stellt keine verbotene Doppelverwertung dar, wenn bei der Aburteilung einer Unfallflucht bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, die Schwere des Unfalls und seine Folgen zum Nachteil des Täters mitberücksichtigt werden (OLG Frankfurt NZV 2012, 349).

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