Rz. 1

Ist bei dem Unfall eine Person zu Tode gekommen, droht dem Unfallflüchtigen eine Anklage wegen Totschlags oder gar Mordes, begangen durch Unterlassen, zumindest mit dem Vorwurf eines Versuchs. Aufgrund gefahrerhöhenden Tuns hat der Täter nämlich eine Rechtspflicht zum Handeln (BGH DAR 1992, 105; siehe auch § 44 Rdn 1).

Entlasten kann in solchen Fällen allenfalls die Behauptung des Unfallfahrers, er sei davon ausgegangen, dass die am Unfallort anwesenden anderen Personen dem Opfer die notwendige Hilfe angedeihen lassen würden oder auch die Behauptung, er habe erkannt, dass das Opfer bereits tot und damit keine Hilfeleistung mehr möglich war (BGH DAR 1993, 197)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge