Rz. 3

Ist der Fremdschaden "bedeutend", liegt ein Fall des Regelentzuges vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

 

Rz. 4

 

Tipp: Zum Ausnahmecharakter in der Tat oder der Person

Allerdings stellt auch dieses Kriterium nur ein Indiz für die Ungeeignetheit dar. Selbst im Falle einer Unfallflucht ist deshalb ein Entzug nicht gerechtfertigt, wenn die Tat deutlich aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise fällt (LG Gera StraFo 2000, 356; LG Zweibrücken zfs 2003, 260), z.B. wenn sich der Täter 40 Minuten nach der Tat bei der Polizei gemeldet hat (LG Aurich zfs 2013, 112); wie umgekehrt auch bei nichtbedeutendem Schaden die Fahrerlaubnisentziehung zulässig sein soll, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Täters auf Ungeeignetheit schließen lassen (LG Berlin DAR 2010, 533).[1]

[1] Himmelreich u.a., DAR 2014, 46.

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