Rz. 4

Gelingt dem Anwalt ein Freispruch, sind auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten. Erfahrungsgemäß ist die Staatskasse äußerst zurückhaltend mit der Erstattung von Anwaltsgebühren. Die Entscheidung der Staatskasse darüber, in welcher Höhe Anwaltsgebühren zu erstatten sind, entfaltet – im Gegensatz beispielsweise zur Festsetzung des Gegenstandswertes in Zivilverfahren – keinerlei Bindungswirkung zugunsten des zahlungspflichtigen Mandanten und damit auch nicht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. Sollte dieser aufgrund der Entscheidung der Staatskasse über die notwendigen Auslagen einen gezahlten höheren Vorschuss zurückfordern, geschieht dies zu Unrecht.

 

Rz. 5

Muster 45.2: Abrechnung bei Freispruch

 

Muster 45.2: Abrechnung bei Freispruch

Kann ein Verteidiger von seinem Auftraggeber, der freigesprochen wurde, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens des § 14 RVG eine höhere Vergütung verlangen als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt wurde, muss der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers den Unterschiedsbetrag übernehmen (AG Wiesbaden, Urt. v. 22.9.2008 – 93 C 6107/07; AG Charlottenburg, Urt. v. 3.3.2010 – 207 C 463/09). Der BGH hat bereits im Jahr 1972 entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer den Differenzbetrag zahlen muss, weil derjenige Versicherungsnehmer, der einen Freispruch erzielt, nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der verurteilt wird (BGH, Urt. v. 14.7.1972 – VII ZR 41/71). Da im Falle der Verurteilung kein Dritter für die Kosten erstattungspflichtig ist, trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten in vollem Umfang. Dies muss erst recht bei einem Freispruch gelten, wenn die notwendigen Auslagen von der Staatskasse nicht vollständig erstattet werden. Entscheidend ist allein die Höhe der angemessenen Gebühr aus dem Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt.

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