Rz. 25

Juristische Personen werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in dem jeweiligen Register gelöscht und werden damit rechtlich gegenstandslos.

Bei natürlichen Personen gibt die InsO dem Schuldner die Möglichkeit, die Nachhaftung zu begrenzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen vorgesehen ist, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Personen, die ehemals vor der Antragstellung eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, können ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen, wenn ihre Vermögensverhältnisse übersichtlich sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben (§ 304 Abs. 2 InsO). Auch dürfen keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen (wie z.B. Forderungen von Krankenkassen oder Finanzämtern) vorhanden sein.

 

Rz. 26

Folgende Voraussetzungen bestehen zur Begrenzung der Nachhaftung:

Der Schuldner muss spätestens im Berichtstermin schriftlich beim Insolvenzgericht oder zu Protokoll dessen Geschäftsstelle einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 InsO).
Dem Antrag muss der Schuldner die Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf seine Bezüge oder sonstigen laufenden Einnahmen für die Zeit von sechs Jahren an einen vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Auf frühere Abtretungen ist hinzuweisen. Vereinbarungen, die die Abtretung an den Treuhänder unterlaufen, sind unwirksam.
 

Rz. 27

Zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung werden die Insolvenzgläubiger sowie der Insolvenzverwalter gehört (§ 289 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der Insolvenzgläubiger dies beantragt und dabei einer der Fälle aus § 290 Abs. 1 InsO vorliegt:

 
Nr. 1: wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
Nr. 2: wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
Nr. 3: Weggefallen
Nr. 4: wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
Nr. 5: wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
Nr. 6: wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Nr. 7: wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; das gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
 

Rz. 28

Sofern keiner dieser Versagungsgründe vorliegt, stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er den Obliegenheiten gem. § 295 InsO nachkommt und keine Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) begeht und die Mindestvergütung des Treuhänders in dem der Restschuldbefreiung vorangegangenen Jahr deckt (§ 298 InsO). Die Obliegenheiten gem. § 295 InsO sind:

eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, bei Beschäftigungslosigkeit sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen,
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erhält, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben,
jeden Wohnsitzwechsel oder Beschäftigungswechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen und keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen und vom Treuhänder oder dem Insolvenzgericht gewünschte Auskünfte zu erteilen,
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
 

Rz. 29

Bei Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 295 InsO wird die Restschuldbefreiung versagt, soweit nicht nach Maßgabe der Regelungen gem. § 296 InsO diese doch ausnahmsweise erteilt wird. Sofern die Restschuldbefreiung gem. §§ 296, 297 oder 298 InsO versagt wird, endet die Laufzeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders. Der Schuldner haftet dann nach Beendigung des Insolvenzverfahrens für seine Altschulden weiter.

 

Rz. 30

Wird die Restschuldbefreiung vom Ins...

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