Rz. 19

Aus der Insolvenzmasse sind gem. §§ 53, 54 InsO vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Kosten des Insolvenzverwalters und die sog. sonstigen Masseverbindlichkeiten, d.h. insbesondere die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstandenen Verbindlichkeiten (vgl. im Einzelnen § 55 InsO) zu befriedigen. Hiernach kommen die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). § 39 InsO regelt nachrangige Insolvenzgläubiger.

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