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Das Verfahren zur Feststellung der angemeldeten Forderungen zur Tabelle ist in den §§ 174 ff. InsO geregelt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, um bei der Verteilung berücksichtigt zu werden. Die Anmeldung der Forderungen hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzten Anmeldefrist schriftlich beim Insolvenzverwalter zu erfolgen (§§ 28 Abs. 1, 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen werden in eine Tabelle aufgenommen und im Prüfungstermin erörtert (§ 29 InsO). Wird die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter nicht bestritten, wird sie zur Tabelle festgestellt. Diese Eintragung der Feststellung hat zur Folge, dass sie sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). Wird die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, kann der betroffene Gläubiger auf Feststellung der Forderung klagen (§§ 179, 180 InsO).

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