Rz. 21

Im Insolvenzverfahren soll das Vermögen des Schuldners, nicht hingegen Vermögensgegenstände dritter Personen, zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Nicht selten aber kommt es vor, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Gegenstände in Besitz hat, die nicht in seinem Eigentum stehen, etwa gemietete oder ausgeliehene Gegenstände sowie Gegenstände, die er unter Eigentumsvorbehalt (§§ 929, 158 Abs. 1 BGB) erworben und noch nicht vollständig bezahlt hat. Hier können die wahren Eigentümer vom Insolvenzverwalter, soweit kein weiter fortbestehendes Besitzrecht bestehen sollte, Herausgabe dieser Gegenstände im Weg der sog. Aussonderung gem. § 47 InsO verlangen und dieses Herausgabeverlangen außerhalb des Insolvenzverfahrens notfalls im Wege der Klage geltend machen. Sollte der Schuldner den Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam an einen Dritten übertragen haben, kann der an sich Aussonderungsberechtigte vom Insolvenzverwalter Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen den Dritten verlangen (Ersatzaussonderung gem. § 48 InsO).

 

Rz. 22

Problematisch ist die Behandlung von Sicherungseigentum und zur Sicherheit abgetretener Forderungen in der Insolvenz des Sicherungsgebers. Nach heute h.M. können die Sicherungsnehmer, also z.B. eine Bank, der der Schuldner in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sachen zur Sicherheit übereignet und Forderungen zur Sicherheit abgetreten hatte, diese Gegenstände und Forderungen nicht aus-, sondern "nur" absondern. Das wird damit begründet, dass das Sicherungseigentum (und die Sicherungsabtretung) wirtschaftlich einem (besitzlosen) Pfandrecht gleichzusetzen ist und Pfandrechtsinhabern kein Aus-, sondern nur ein Absonderungsrecht gem. § 50 InsO zusteht.

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