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Das Insolvenzgericht bestellt gem. § 56 InsO einen geeigneten, d.h. möglichst einen geschäftskundigen Verwalter. Der Verwalter erhält eine entsprechende Bestellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO) und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO). Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen und haftet allen Beteiligten, wenn er schuldhaft seine ihm nach der InsO obliegenden Pflichten verletzt (§ 60 Abs. 1 InsO). Ihm steht eine angemessene Vergütung und Auslagenerstattung zu (§ 63 InsO).

Wie bereits ausgeführt, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des Schuldners auf den Verwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), wobei er an vertragliche Vereinbarungen des Schuldners gebunden ist.

Zu den Aufgaben des Verwalters gehören insbesondere die Inbesitznahme und die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögens (§ 159 InsO), die Aufstellung eines Verzeichnisses der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse (§ 151 InsO), eines Gläubigerverzeichnisses (§ 152 InsO) und einer Vermögensübersicht (§ 152 InsO) und die Verteilung des Erlöses unter den Insolvenzgläubigern nach den Regeln der Insolvenzordnung (§§ 187, 195, 196 InsO).

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