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Gemäß § 21 InsO kann das Insolvenzgericht alle erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen, um bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Insbesondere kann das Gericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder ihn bei Verfügungen unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen.

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