Rz. 31

Es ist gängige Praxis, dass sich die Parteien von Unternehmens- bzw. Beteiligungskaufverträgen durch Vereinbarung einer Reihe von selbstständigen Garantien ein individuelles Gewährleistungsregime schaffen. Dabei empfiehlt es sich, ausdrücklich klarzustellen, dass die selbstständigen Garantien von vornherein unter Einschränkungen (siehe § 7 des Musters) abgegeben werden und nicht dem § 444 BGB unterfallen sollen, wenngleich das Verbot der Haftungseinschränkung bei Übernahme einer Garantie (§ 444 BGB i.d.F. vor dem 8.12.2004) nicht mehr besteht.

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