Rz. 27

Hinsichtlich der Anteile an der Komplementär-GmbH ist wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes die genaue Bezeichnung der Geschäftsanteile erforderlich, nicht nur "im Gesamtnennbetrag von xy EUR" (es sei denn, alle Anteile werden an einen einzigen Erwerber abgetreten). Ggf. ist vorherige Teilung erforderlich. Nach § 46 Nr. 4 GmbHG bedarf es für die Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen lediglich eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse für die Teilung aufstellen. Bei mehreren Käufern sollte klargestellt werden, ob die Geschäftsanteile je einzeln, in Bruchteilsgemeinschaft oder zur gesamten Hand erworben werden.

Hinsichtlich der Kommanditanteile ist bei mehreren Verkäufern oder/und Käufern genau anzugeben, welcher Verkäufer an welchen Käufer welchen (Teil-)Gesellschaftsanteil verkauft. Verkaufen etwa Verkäufer 1 und 2 ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil je hälftig an Käufer 1 und 2, so vereinigen sich die erworbenen Teilgesellschaftsanteile bei jedem der Käufer wieder zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil.

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