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Sind an einem Unternehmenskauf ausländische Parteien beteiligt, so wird häufig eine Fremdsprache (meist englisch) als Vertragssprache gewünscht. Auch die Beurkundung vor einem deutschen Notar kann in einer Fremdsprache erfolgen, sofern der Notar dieser Fremdsprache mächtig ist. Es ist anzustreben, dass alle Beteiligten die Vertragssprache beherrschen, da anderenfalls bei notarieller Beurkundung eine Übersetzung im Beurkundungstermin erforderlich wird (§ 16 BeurkG), oder dass die vertragsspracheunkundigen Beteiligten eine vertragssprachekundige Person bevollmächtigen. Häufig trifft man auch gemischtsprachige Urkunden an, in denen die Eingangs- und Schlussformeln in Deutsch, der übrige Vertragstext in einer Fremdsprache abgefasst ist, oder in denen der ganze Vertragstext in zwei Sprachen (z.B. synoptisch dargestellt) enthalten ist. Die Verlesung des Textes in einer einzigen Sprache genügt.

Bei Verträgen unter Beteiligung von Ausländern ist die Festlegung des anwendbaren Rechts ein ganz wesentlicher Verhandlungspunkt, der unbedingt ganz zu Anfang der Verhandlungen geklärt werden muss. Das anwendbare Recht richtet sich üblicherweise nach der Belegenheit des Kaufgegenstandes, also deutsches Recht beim Kauf deutscher KG-Anteile, GmbH-Anteile oder Vermögensgegenstände.

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