Rz. 19

Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf den Eintritt eines erheblichen Schadens beziehen.

Der Richter muss deshalb ausweislich des Urteils der sicheren Überzeugung sein, dass gerade auch der Angeklagte selbst und nicht nur ein durchschnittlicher Kraftfahrer einen erheblichen Schaden erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat (KG DAR 2012, 393).

Maßgebend ist dabei der objektiv erkennbare Verkehrswert (OLG Hamm VRS 61, 430; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Erst später erkennbare Umstände haben außer Betracht zu bleiben (BGHSt 12, 253).

 

Rz. 20

Die Kenntnis der genauen Schadenshöhe ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich dem Täter die Vorstellung aufgedrängt hat, es liege möglicherweise ein nicht unerheblicher Schaden vor (OLG Stuttgart VRS 54, 352; LG Heilbronn zfs 2017, 648); nicht jedoch, dass er mit einem erheblichen Schaden hätte rechnen müssen (BayObLG bei Janiszewski, NStZ 1990, 581).

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