Rz. 40

Die Verkehrszeichen 314 und 314.1 mit dem entsprechenden Zusatzzeichen begründen für den Nichtberechtigten nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich auch das vollziehbare Gebot, das unerlaubt abgestellte Fahrzeug wegzufahren. Das Abschleppen ist rechtmäßig; eine konkrete Behinderung eines berechtigten Bewohners mit Parkausweis ist nicht nötig; ohne Bedeutung ist auch, ob ein Berechtigter den Parkplatz nutzen wollte.[86]

 

Rz. 41

Die Anwohnerparkberechtigung führt nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit des Inhabers mit der Folge, dass er im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen anders als die übrigen Verkehrsteilnehmer zu behandeln wäre. Insoweit ist jeder für das Kfz Verantwortliche – und damit auch der Inhaber einer Anwohnerparkberechtigung – dazu verpflichtet, von Zeit zu Zeit nach seinem Fahrzeug, das u.U. für eine längere Dauer abgestellt wurde, zu sehen. Dies gilt nicht nur unter straßenverkehrsrechtlichen Aspekten, sondern auch im Hinblick auf Gefahren, die unmittelbar vom Fahrzeug ausgehen können (z.B. auslaufendes Öl etc.).

 

Rz. 42

Einige Tage vorher, auch in der lokalen Presse wegen Baumaßnahmen angekündigte Haltverbote, die auch eine Anwohnerparkzone betreffen, muss der Anwohnerparkberechtigte gegen sich gelten lassen.[87]

[86] VGH BW zfs 1995, 237; VGH BW NZV 2010, 533, vgl. auch VGH BW NVwZ-RR 2003, 558 = VBlBW 2003, 284, 285; vgl. auch Rspr. zum früheren "Anwohnerparkplatz": BVerwG zfs 1994, 189, VGH BW zfs 1995, 237; zu Bewohnerparkvorrechten ausführlich § 54 Rdn 6 ff.
[87] Vgl. dazu VGH BW VBlBW 2004, 29, 30 = NJW 2003, 3363.

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