Rz. 12

Auch Parkuhren (§ 13 Abs. 1 S. 1 StVO) beinhalten nach Ablauf der Parkzeit oder sofern sie gar nicht bedient wurden, ein immanentes Wegfahrgebot für das dort abgestellte Fahrzeug, das auch sofort vollziehbar ist.[18] Verhältnismäßig ist ein Abschleppen jedenfalls dann, wenn eine Beeinträchtigung des durch die Verkehrsvorschrift geschützten Rechtsguts durch das rechtswidrige Abstellen des Kfz mehr als eine Stunde andauert. Der Nachweis einer konkreten Behinderung ist nicht erforderlich. Auch das generalpräventive Interesse am Abschleppen hat erhebliches Gewicht.[19] Die Anordnung der Beseitigung eines Fahrzeugs, welches ohne gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein abgestellt ist, nach bereits 10 Minuten ist nach VG Hamburg[20] unverhältnismäßig. Für die Bemessung der Wartefrist ist vielmehr eine Orientierung an der im jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen (im Fall: mindestens eine Stunde).[21]

 

Rz. 13

Aufgrund eines aufgestellten Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 S. 1 StVO) und der auf die Parkscheinpflicht hinweisenden Schilder ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sein verbotswidrig (da nicht unter Ziehung eines Parkscheins) abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.[22]

 

Rz. 14

Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVO ist in einem Bereich, in dem die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, das Halten nur für die Zeit erlaubt, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wird gegen das sich daraus ergebende Verbot, ohne gut lesbare ausgelegte Parkscheibe zu parken, verstoßen, so wird mit diesem Verstoß das in dem Haltverbot ebenfalls enthaltene – sofort vollziehbare – Gebot verletzt, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug von der Straße zu entfernen. Das Abschleppen eines so rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs ist jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen gelten die zuvor entwickelten Grundsätze.[23]

[18] BVerwG NJW 1980, 850; DVBl 1983, 1066; DÖV 1988, 694 = NVwZ 1988, 623; NJW 1982, 348; 1978, 656 zum Parken vor defekter Parkuhr vgl. VG Berlin zfs 1993, 252.
[19] Dazu auch BVerwG DVBl 1983, 1066; BVerwG zfs 2002, 503, 504; HessVGH, Urt. v. 11.11.1997 – 11 UE 3450/95, zfs 1998, 198; VG Bremen SVR 2009, 354.
[20] NZV 2010, 535.
[21] Nach einer Stunde ist Abschleppen verhältnismäßig HessVGH, Urt. v. 11.11.1997 – 11 UE 3450/96, NVwZ-RR 1999, 23; bei mehreren Stunden: BVerwG DVBl 1983, 1066.
[22] VG Gießen, Gerichtsbescheid v. 9.8.1995 – 7 E 1147/94 (1), zfs 1996, 39, LS.
[23] VG Neustadt a.d.W., Urt. v. 12.8.2008 – 5 K 408/08.NW; zu den Anforderungen an die korrekte Einstellung einer Parkscheibe vgl. ThürVerfGH, Beschl. v. 12.7.2012 – VerfGH 16/10, NZV 2013, 153 m.w.N.

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