Rz. 62

Folgt man der ganz h.M., dann ist im vorliegenden Fall keine Doppelanmeldung erforderlich, sondern nur eine Anmeldung zum Register des erlöschenden Rechtsträgers. Dieses Muster und das folgende Muster (siehe Rdn 63) sind dann entsprechend zusammenzufassen. Etwas anderes kann gelten, wenn mit dem Formwechsel auch eine Sitzverlegung verbunden ist. Dann können die Muster ggf. getrennt verwendet werden.
Zu Nr. 1: Zum Nachweis der Tatsache, dass die Y Verwaltungs GmbH inzwischen als Gesellschafter in die X GmbH eingetreten war, hier durch Erwerb eines Teilgeschäftsanteils des Altgesellschafters X. Ggf. reicht aber auch schon eine Bezugnahme auf die hinterlegte Gesellschafterliste der X GmbH gemäß § 40 GmbHG.
Zu Nr. 3: Im hier geschilderten Beispielsfall waren aber alle Gesellschafter erschienen.
Zur Anmeldung zum Handelsregister A für die Y GmbH & Co. KG: Falls man entgegen der h.M. annimmt, dass hier ein Registerwechsel vorliege i.S.v. § 198 Abs. 2 S. 2 UmwG ("kreuzender" Formwechsel). Fasst man die Anmeldungen zusammen, muss gem. § 235 Abs. 2 UmwG die Anmeldung (nur) durch die Geschäftsführer der formwechselnden GmbH erfolgen.

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