Rz. 56

Rechtzeitige und zutreffende Beteiligung eines etwaigen Aufsichtsrates/Beirates
Bei Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co.: Gründung der späteren Komplementär-GmbH und – siehe aber Rdn 50 und Rdn 52 – deren Beitritt zur umzuwandelnden GmbH auf der Grundlage eines auflösend bedingten Treuhandvertrages mit aufschiebend bedingter Rückabtretung der Kapitalbeteiligung. Auflösende und aufschiebende Bedingung ist jeweils die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister.

Erstellung des Umwandlungsberichts (§ 192 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2–4, Abs. 2 UmwG); Ausnahmen:

nur ein Anteilsinhaber (§ 192 Abs. 2 Alt. 1 UmwG)
Verzicht aller Anteilsinhaber in notarieller Form (§ 192 Abs. 2 Alt. 2 UmwG).
Erläuterung des Formwechsels und der künftigen Beteiligung der Anteilsinhaber in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
Erläuterung etwaiger Schwierigkeiten der Bewertung
Erläuterung etwaiger Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 2 UmwG)
Beifügung des Umwandlungsbeschlusses im Entwurf (Mindestinhalt: § 194 UmwG)
Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den zuständigen Betriebsrat gegen Zugangsnachweis spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (§ 194 Abs. 2 UmwG)
Form- und fristgerechte Einladung zur Gesellschafterversammlung (ggf. einstimmigen Verzicht aller Gesellschafter darauf in die Beschlussfassung aufnehmen)
Umwandlungsbeschluss in notarieller Form unter Beachtung der Gründungsvorschriften (§ 197 UmwG) und der Firmierungsvorschriften (§ 200 UmwG); Beachtung etwaiger Genehmigungserfordernisse/Gesellschaftersonderrechte (§ 193 Abs. 2 UmwG)

Anmeldung des Formwechsels zum Register (soweit vorhanden) des formwechselnden Rechtsträgers (§ 198 Abs. 1 UmwG); nebst Versicherung gem. § 16 Abs. 2 UmwG (Negativerklärung/Klageverzichte)

andernfalls: Anmeldung zum Register des neuen Rechtsträgers (§ 198 Abs. 2 S. 1 UmwG)
beim registerwechselnden ("kreuzenden") Formwechsel oder bei Sitzverlegung: Anmeldung zu beiden Registern (§ 198 Abs. 24 S. 2 UmwG)

Anlagen zur Anmeldung (§ 199 UmwG):

elektronisch beglaubigte Kopie/elektronisch gefertigte Kopie der notariellen Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses
elektronisch beglaubigte Kopie/elektronisch gefertigte Kopie der notariellen Niederschrift über die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber mit Sonderrechten/nicht erschienener Anteilsinhaber
Urschrift/Abschrift des Umwandlungsberichts bzw. elektronisch beglaubigte Kopie/elektronisch gefertigte Kopie der notariellen Erklärung über den Verzicht auf seine Erstellung (soweit nicht im Umwandlungsbeschluss der Verzicht schon erfolgt ist)
nicht: Schlussbilanz gem. § 17 Abs. 2 UmwG (Umkehrschluss aus der Verweisung in § 198 Abs. 3 auf § 16 Abs. 2, 3 UmwG), aber ggf. Werthaltigkeitsnachweise bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft
Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung an den Betriebsrat/die Betriebsräte
etwaige Genehmigungsurkunden, insbesondere IHK-Namensunbedenklichkeitsbescheinigung
Registereintragung (mit Vermerk gem. § 198 Abs. 2 S. 3 UmwG)
Bekanntmachung (§ 201 UmwG)
Ggf. formfreie Grundbuchberichtigungsanträge, falls Grundbesitz vorhanden ist. Für die bloße Richtigstellung des Grundbuchs (keine Unrichtigkeit i.S.v. § 22 GBO, da die Identität des Rechtsträgers gewahrt ist), ist nach h.M. nicht die Form des § 29 GBO zu wahren.[54] Es soll der Nachweis im Wege des Freibeweises ausreichen.
[54] Vgl. Böhringer, BWNotZ 1995, 97, 103; zur Grunderwerbsteuerfreiheit BFH DStR 1997, 112.

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