Rz. 56
▪ | Rechtzeitige und zutreffende Beteiligung eines etwaigen Aufsichtsrates/Beirates | ||||||||||||
▪ | Bei Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co.: Gründung der späteren Komplementär-GmbH und – siehe aber Rdn 50 und Rdn 52 – deren Beitritt zur umzuwandelnden GmbH auf der Grundlage eines auflösend bedingten Treuhandvertrages mit aufschiebend bedingter Rückabtretung der Kapitalbeteiligung. Auflösende und aufschiebende Bedingung ist jeweils die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister. | ||||||||||||
▪ | Erstellung des Umwandlungsberichts (§ 192 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2–4, Abs. 2 UmwG); Ausnahmen:
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▪ | Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den zuständigen Betriebsrat gegen Zugangsnachweis spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (§ 194 Abs. 2 UmwG) | ||||||||||||
▪ | Form- und fristgerechte Einladung zur Gesellschafterversammlung (ggf. einstimmigen Verzicht aller Gesellschafter darauf in die Beschlussfassung aufnehmen) | ||||||||||||
▪ | Umwandlungsbeschluss in notarieller Form unter Beachtung der Gründungsvorschriften (§ 197 UmwG) und der Firmierungsvorschriften (§ 200 UmwG); Beachtung etwaiger Genehmigungserfordernisse/Gesellschaftersonderrechte (§ 193 Abs. 2 UmwG) | ||||||||||||
▪ | Anmeldung des Formwechsels zum Register (soweit vorhanden) des formwechselnden Rechtsträgers (§ 198 Abs. 1 UmwG); nebst Versicherung gem. § 16 Abs. 2 UmwG (Negativerklärung/Klageverzichte)
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▪ | Anlagen zur Anmeldung (§ 199 UmwG):
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▪ | Registereintragung (mit Vermerk gem. § 198 Abs. 2 S. 3 UmwG) | ||||||||||||
▪ | Bekanntmachung (§ 201 UmwG) | ||||||||||||
▪ | Ggf. formfreie Grundbuchberichtigungsanträge, falls Grundbesitz vorhanden ist. Für die bloße Richtigstellung des Grundbuchs (keine Unrichtigkeit i.S.v. § 22 GBO, da die Identität des Rechtsträgers gewahrt ist), ist nach h.M. nicht die Form des § 29 GBO zu wahren.[54] Es soll der Nachweis im Wege des Freibeweises ausreichen. |
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