Rz. 10
▪ | Aufstellung der Schlussbilanz(en) des/der übertragenden Rechtsträger (§ 17 Abs. 2 UmwG) | ||||||||
▪ | Erstellung des Verschmelzungsvertrages (§§ 46, 5, 4 Abs. 1 UmwG)
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▪ | Berichterstattung an die Anteilsinhaber durch die Vertretungsorgane (§ 8 Abs. 1 UmwG), zu unterzeichnen von den Mitgliedern des Vertretungsorgans in vertretungsberechtigter Zahl[21]
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▪ | Bestellung der Verschmelzungsprüfer (§§ 48, 10 UmwG)
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▪ | Zuleitung des Verschmelzungsvertrages (bzw. -entwurfes) an den Betriebsrat (§§ 46, 5 Abs. 3 UmwG), mindestens einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, gegen Zugangsnachweis (erforderlich zur Vorlage beim Registergericht)[22] | ||||||||
▪ | Unterrichtung der Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB i.V.m. § 324 UmwG[23] | ||||||||
▪ | Hinweis auf die Verschmelzung in den Bekanntmachungsorganen (nur wenn Aktiengesellschaften beteiligt sind bzw. bei GmbHs Vorabinformation) (§ 61 UmwG) | ||||||||
▪ | Einberufung der Gesellschafterversammlungen (§§ 50, 51 GmbHG, §§ 47, 49 UmwG) | ||||||||
▪ | Offenlegung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (§ 49 UmwG) | ||||||||
▪ | Beurkundung des Verschmelzungsvertrages (§ 6 UmwG) | ||||||||
▪ | Beschluss zur Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger (§§ 53, 54 UmwG) | ||||||||
▪ | Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen:
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▪ | Anmeldung der Kapitalerhöhung (§§ 53 ff. GmbHG, § 55 UmwG) | ||||||||
▪ | Eintragung der Kapitalerhöhung | ||||||||
▪ | Anmeldung der Verschmelzung bei dem Register der übertragenden Gesellschaft(en) (§ 19 UmwG) | ||||||||
▪ | Anmeldung der Verschmelzung bei dem Register der übernehmenden Gesellschaft | ||||||||
▪ | Eintragung der Verschmelzung im Register der übertragenden Gesellschaft(en) | ||||||||
▪ | Eintragung im Register der übernehmenden Gesellschaft (§§ 53, 20 UmwG) | ||||||||
▪ | Veröffentlichung (§§ 22, 19 UmwG):
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▪ | Mitteilung des Handelsregisters der übertragenden Gesellschaft an das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (§ 19 UmwG) | ||||||||
▪ | Ggf. Antrag auf Grundbuchberichtigung, soweit auch Grundvermögen vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist | ||||||||
▪ | Nachträgliche Maßnahmen
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