Rz. 10

Aufstellung der Schlussbilanz(en) des/der übertragenden Rechtsträger (§ 17 Abs. 2 UmwG)

Erstellung des Verschmelzungsvertrages (§§ 46, 5, 4 Abs. 1 UmwG)

ggf. Erstellung des Verschmelzungsvertragsentwurfes (§§ 46, 13 i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwG)

Berichterstattung an die Anteilsinhaber durch die Vertretungsorgane (§ 8 Abs. 1 UmwG), zu unterzeichnen von den Mitgliedern des Vertretungsorgans in vertretungsberechtigter Zahl[21]

ggf. Verzicht aller Anteilsinhaber in notarieller Form gem. § 8 Abs. 3 UmwG

Bestellung der Verschmelzungsprüfer (§§ 48, 10 UmwG)

ggf. Verzicht gem. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwG, notariell zu beurkunden
Zuleitung des Verschmelzungsvertrages (bzw. -entwurfes) an den Betriebsrat (§§ 46, 5 Abs. 3 UmwG), mindestens einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, gegen Zugangsnachweis (erforderlich zur Vorlage beim Registergericht)[22]
Unterrichtung der Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB i.V.m. § 324 UmwG[23]
Hinweis auf die Verschmelzung in den Bekanntmachungsorganen (nur wenn Aktiengesellschaften beteiligt sind bzw. bei GmbHs Vorabinformation) (§ 61 UmwG)
Einberufung der Gesellschafterversammlungen (§§ 50, 51 GmbHG, §§ 47, 49 UmwG)
Offenlegung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (§ 49 UmwG)
Beurkundung des Verschmelzungsvertrages (§ 6 UmwG)
Beschluss zur Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger (§§ 53, 54 UmwG)

Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen:

Zustimmung der aufnehmenden Gesellschaft (§§ 50, 13 UmwG; Ausnahme: § 63 UmwG)
Zustimmung der übertragenden Gesellschaft(en) (§§ 50, 13 UmwG)
Anmeldung der Kapitalerhöhung (§§ 53 ff. GmbHG, § 55 UmwG)
Eintragung der Kapitalerhöhung
Anmeldung der Verschmelzung bei dem Register der übertragenden Gesellschaft(en) (§ 19 UmwG)
Anmeldung der Verschmelzung bei dem Register der übernehmenden Gesellschaft
Eintragung der Verschmelzung im Register der übertragenden Gesellschaft(en)
Eintragung im Register der übernehmenden Gesellschaft (§§ 53, 20 UmwG)

Veröffentlichung (§§ 22, 19 UmwG):

im Register der übertragenden Gesellschaft
im Register der übernehmenden Gesellschaft
Mitteilung des Handelsregisters der übertragenden Gesellschaft an das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (§ 19 UmwG)
Ggf. Antrag auf Grundbuchberichtigung, soweit auch Grundvermögen vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist

Nachträgliche Maßnahmen

evtl. Spruchverfahren (§ 34 UmwG)
evtl. Sicherheitsleistung (§ 22 UmwG)
evtl. Antrag auf Rubrumsberichtigung in anhängigen Prozessen
evtl. Titelumschreibung bei abgeschlossenen Verfahren.[24]
[22] Zu den arbeitsrechtlichen Aspekten bei Verschmelzungen siehe auch Arens/Spieker, Umwandlungsrecht in der anwaltlichen Praxis, Rn 200 ff.; Düwell/Arens, in: Arens/Düwell/Wichert, § 4 Rn 151 ff. und 237 ff.; Zerres, ZIP 2001, 359 ff.
[23] Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge allerdings dann nicht gem. § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB widersprechen, wenn der bisherige Arbeitgeber im Rahmen der Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge erlischt. Das hat das BAG für den Fall einer Umstrukturierung im Wege des sog. erweiterten Anwachsungsmodells entschieden (BAG DB 2008, 1578). Das gilt dementsprechend auch für Arbeitnehmer eines übertragenden Rechtsträgers bei einer Verschmelzung.
[24] Siehe dazu etwa OLG Frankfurt BB 2000, 1000.

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