Rz. 10

Bei den Abschleppfällen wird danach im Wege der Ersatzvornahme – unter Umständen im Rahmen des "sofortigen Vollzugs" – vollstreckt:

aufgrund der Missachtung einer – ein Gebot oder Verbot beinhaltenden – Verkehrsregelung oder
aufgrund einer durch das abgestellte Kfz verursachten Gefahr i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts. Grundlage ist dann die Sicherstellung i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts bzw. die polizeiliche Generalklausel.

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