Rz. 24

An die behördliche Primärmaßnahme "Abschleppen" schließt sich zumeist als Sekundärmaßnahme der Leistungsbescheid an, der die Abschleppkosten festsetzt.[53] Dazu kommen u.U. Kosten und Gebühren aufgrund des jeweiligen Landesrechts.[54] Dies bedarf nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aber einer Ermächtigungsgrundlage. Werden Gebühren erhoben, so muss auch diese dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den anerkannten Gebührenrechtsgrundsätzen entsprechen.[55] Gleiches gilt für Leerfahrtgebühren. Pauschalierte Leerfahrtgebühren dürfen nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen.[56]

[53] Weber, SVR 2012, 241; dazu unten § 46 Rdn 18 ff.
[54] So sind z.B. Rechtsgrundlage für die von der Behörde erhobenen Benutzungsgebühren für die Umsetzung eines Kfz nach den zum maßgeblichen Landesrecht § 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 Buchst. b des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBetrG BE) i.V.m. § 1 der Berliner Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung – PolBenGebO BE) sowie Tarifstelle 4.1 Buchst. a des als Anlage zu § 1 PolBenGebO BE erlassenen Gebührenverzeichnisses. Danach fällt für die Umsetzung eines Fahrzeugs mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht an einem Sonnabend eine Gebühr in Höhe von 125 EUR an. Die Umsetzung des Fahrzeugs erfolgte in dem Fall in Anwendung des Berliner Landesrechts in unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln). Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Umsetzung des Fahrzeugs und eine daran anknüpfende Gebührenerhebung ist danach, dass der Kläger beim Abstellen des Fahrzeugs gegen ein behördlich angeordnetes und durch Verkehrszeichen wirksam bekannt gemachtes Halteverbot verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 10.15, Rn 10). Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten ist nach VG Hamburg (Urt. v. 27.9.2010 -10 K 410/10) bezogen auf die besonderen Auslagen/Abschleppkosten § 5 Abs. 2 Nr. 5, 9 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl., S. 37, m. spät. Änd. – GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. – GebOSiO) i.V.m. Ziff. 25 der Anlage 1 hierzu, bezogen auf den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 S. 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 139, m. spät. Änd.) und bezogen auf die Verwahrgebühr § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 26 – 26.6. der Anlage 1 GebOSiO. Gebühren für Amtshandlungen zur Sicherstellung und Verwahrung von Sachen nach dem jeweiligen Polizeigesetz unter Umständen i.V.m. einer Polizeikostenverordnung (dazu VG Saarland zfs 2000, 370). VG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.11.1997 – 5 E 3939/96 (1).
[55] VG Berlin zfs 2001, 238.
[56] VG Berlin zfs 2001, 238.

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