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An die behördliche Primärmaßnahme "Abschleppen" schließt sich zumeist als Sekundärmaßnahme der Leistungsbescheid an, der die Abschleppkosten festsetzt.[53] Dazu kommen u.U. Kosten und Gebühren aufgrund des jeweiligen Landesrechts.[54] Dies bedarf nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aber einer Ermächtigungsgrundlage. Werden Gebühren erhoben, so muss auch diese dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den anerkannten Gebührenrechtsgrundsätzen entsprechen.[55] Gleiches gilt für Leerfahrtgebühren. Pauschalierte Leerfahrtgebühren dürfen nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen.[56]
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