Rz. 29

Selbst dringende geschäftliche Angelegenheiten können nicht entschuldigen (BGHSt 16, 139), schon gar nicht die Wahrnehmung eines Routinegerichtstermins durch einen Rechtsanwalt (OLG Hamm VRS 54, 433).

 

Rz. 30

Geschäftliche Interessen können nur im Ausnahmefall entschuldigen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. in der Wahrnehmung eines wichtigen Prüfungstermins liegen (OLG Köln VRS 54, 350).

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