Rz. 39

Die Wahl der Mittel bleibt dem Unfallbeteiligten überlassen. Er kann den Geschädigten in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen aufsuchen. Er kann ihn auch telefonisch oder schriftlich oder gar durch zuverlässig erscheinende Dritte informieren (OLG Köln NZV 1989, 357; BayObLG bei Rüth, DAR 1986, 244).

 

Rz. 40

 

Taktik

Diese Aufgabe kann selbstverständlich auch der Verteidiger übernehmen. Eine Meldung durch den Anwalt ist immer dann ratsam, wenn mit weiteren Ermittlungen der Polizei zu rechnen ist, denn der Anwalt kann sich – anders als ein sonstiger Dritter – auf seine Schweigepflicht berufen, wenn es "kritisch" wird.

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