Rz. 45

Das OLG Köln (zfs 1992, 67) verlangt bei einem um 18.45 Uhr stattfindenden Unfall eine Meldung noch am selben Abend. Dies dürfte – zumindest, wenn nur Sachschäden eingetreten sind – eine zu enge Auslegung des Unverzüglichkeitsgebotes sein. Das Gleiche gilt für die vom BGH vorgenommene Auslegung des Unverzüglichkeitsgebotes bei nächtlichen Unfällen (zfs 1980, 157). Zu Recht weichen in diesem Punkt zwischenzeitlich fast alle Oberlandesgerichte von der Entscheidung des BGH ab.

 

Rz. 46

 

Tipp: Versuch nicht strafbar

Wird der Unfallbeteiligte noch während laufender Unverzüglichkeitsfrist ohne eigenes Zutun durch Dritte (z.B. den Geschädigten oder die Polizei) ermittelt, so dass die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, bleibt er auch dann straffrei, wenn er sich gar nicht hatte melden wollen. Es handelt sich dann lediglich um einen straflosen untauglichen Versuch (BayObLG bei Rüth, DAR 1979, 237).

 

Rz. 47

 

Achtung

Anderes gilt, wenn der zur Rede gestellte Unfallfahrer seine Beteiligung leugnet (OLG Zweibrücken DAR 1991, 352).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge