Rz. 51

Hat der Mandant die Wartefrist nachweislich nicht erfüllt oder ist die "Unverzüglichkeitsfrist" abgelaufen, kann der Verteidiger dem Mandanten i.d.R. (leider) nicht raten, sich zu melden. Die Unfallflucht kennt trotz ständiger gegenteiliger Forderungen[2] – außer bei Bagatellunfällen im ruhenden Verkehr (siehe Rdn 53 ff.) – keine "tätige Reue". Es ist nicht einmal sicher, ob eine nachträgliche Meldung bei der Bemessung der Strafe und der Sperrzeit angemessen berücksichtigt wird.

 

Rz. 52

 

Tipp: Am Unfallort verbliebenes Fahrzeug

Dieser Rat kann selbst dann noch richtig sein, wenn das Fahrzeug am Tatort zurückgelassen wurde. Denn selbst, wenn im Fahrzeug der Führerschein des Halters gefunden wird und er der Polizei gegenüber – ohne belehrt worden zu sein – eingeräumt hat, der Fahrer gewesen zu sein (LG Zweibrücken zfs 1995, 151), kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass er tatsächlich auch der Unfallfahrer war.

Ein solcher Schluss ist schon gar nicht zulässig, wenn ein Tatzeuge eine zwar auf den Halter, aber auch auf viele andere Personen passende Täterbeschreibung (hier "ältere Frau") abgegeben hat (OLG Köln NZV 1998, 37).

[2] Z.B. Höfle, AnwBl 1987, 11; Janiszewski, DAR 1994, 1 ff.; AK IV des 41. Dt. Verkehrsgerichtstages 2003.

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