Rz. 35

Wer sich nach Erfüllung der Wartezeit bzw. berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, bleibt straffrei, wenn er anschließend unverzüglich seiner Meldepflicht genügt (BayObLG zfs 1989, 213). Unverzüglich bedeutet nicht sofort, sondern nur "ohne schuldhaftes Zögern" (OLG Köln VRS 61, 432). Der Begriff ist nicht nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 BGB, sondern nach fallbezogenen strafrechtlichen Kriterien zu bestimmen (BGH St 29, 141), d.h. am Schutzzweck der Norm, also nicht am öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, sondern allein an den zivilrechtlichen Beweissicherungs- und Ersatzinteressen des Geschädigten zu orientieren (OLG Köln NZV 1989, 357).

 

Rz. 36

Die Bestimmung hat sich an dem Schutzzweck der Norm, also nicht am öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, sondern allein an den zivilrechtlichen Beweissicherungs- und Ersatzinteressen zu orientieren (OLG Köln NZV 1989, 357).

 

Rz. 37

Die Umstände des Einzelfalles, vor allem Art und Zeit des Unfalls, Höhe des Schadens und die Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Haftung, spielen für die Beurteilung der Unverzüglichkeit die entscheidende Rolle, z.B. erfordern Personen- oder hohe Sachschäden sowie eine ungeklärte Schuldfrage ein schnelleres Handeln als ein geringer Sachschaden bei eindeutiger Ersatzpflicht (OLG Köln VRS 60, 434; DAR 1994, 204; LG Zweibrücken zfs 1998, 72).

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