Rz. 1

Vor allem die Strafverfolgungsorgane sehen in dem § 142 StGB ein Mittel, um Fahrzeugführern andere Straftaten – vor allem Trunkenheitsfahrten – nachzuweisen. Das ist jedoch kein von der Verfassung gebilligtes Ziel.

 

Rz. 2

Geschütztes Rechtsgut ist vielmehr ausschließlich das zivilrechtliche Interesse Dritter, insbesondere die Beweissicherung hinsichtlich aller aus einem Unfall resultierenden Ansprüche (BVerfG NJW 1963, 1195; Beschl. v. 16.3.2001 – 2 BvR 65/01; LG Kaiserslautern zfs 2004, 583). Geschützt ist damit zugleich auch das der Abwehr von Ansprüchen dienende Beweissicherungsinteresse (BayObLG NZV 1990, 397).

 

Rz. 3

Der Tatbestand ist aber nicht erfüllt, wenn alleine der Betroffene als Anspruchsinhaber infrage kommt (z.B. bei einem eindeutigen Auffahrunfall, AG Rudolfstadt zfs 2001, 380). Keinesfalls jedoch ist es Schutzzweck der Norm, der Strafverfolgung zu dienen (OLG Zweibrücken DAR 1991, 431). Nicht einmal eine Erschwerung oder Vereitelung der Unfallaufklärung fällt unter den Tatbestand (BGH VRS 9, 136).

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