Rz. 131

Seine Personalien braucht der Unfallbeteiligte zwar nicht anzugeben (OLG Frankfurt NJW 1990, 1190). Die bloße Namensangabe reicht regelmäßig jedoch nicht aus (BGHSt 16, 139; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2725). Es muss die Möglichkeit zur Identitätsüberprüfung durch Ausweispapiere etc. gegeben sein (KG VRS 67, 258; OLG Köln NZV 1989, 197). Ist dies nicht möglich, muss der Unfallbeteiligte bis zum Eintreffen der Polizei warten (OLG Hamm NJW 1972, 1383; OLG Stuttgart NJW 1982, 2266).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge