Rz. 126

§ 142 StGB schützt alleine das zivilrechtliche Feststellungsinteresse des Geschädigten. Der Schädiger darf sich deshalb grundsätzlich entfernen, sobald der Geschädigte über alle zur Schadensregulierung erforderlichen Angaben verfügt.

Nichts anderes gilt, wenn anstelle des Geschädigten feststellungsbereite Dritte die Angaben des Unfallbeteiligten entgegengenommen haben (OLG Köln VRS 64, 193; OLG Koblenz NZV 1996, 325). Das gilt auch in Fällen, in denen der Geschädigte zwar auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht, er aber keinen eigenen Versuch unternimmt, von dem wartewilligen Unfallbeteiligten dessen Personalien zu erfragen (LG Saarbrücken NZV 2018, 436) oder wenn der Unfallbeteiligte nur der Polizei gegenüber seine Personalien angeben will, der Geschädigte sich aber weigert, die Polizei zu rufen (OLG Hamburg StraFo 2017, 339; DAR 2018, 388).

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