Rz. 142

Mutmaßliche Einwilligung kommt dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht erreichbar ist und deshalb weder ausdrücklich noch stillschweigend auf Feststellungen verzichten kann, aber angenommen werden darf, dass er in Kenntnis des Sachverhaltes auf Feststellungen verzichten würde und der Unfallbeteiligte dies auch erwarten konnte (OLG Zweibrücken DAR 1982, 332; BayObLG NZV 1992, 413).

Eine mutmaßliche Einwilligung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene den Berechtigten nicht sofort erreichen kann, ein nach der Haftungslage eindeutiger Sachschaden entstanden ist und zwischen den Parteien besondere persönliche Beziehungen bestehen (OLG Köln VRS 66, 128; BayObLG zfs 1986, 348).

Naheliegend ist eine mutmaßliche Einwilligung bei Verwandten und Nachbarn (OLG Hamburg NJW 1960, 1482; BayObLG zfs 1985, 348; OLG Düsseldorf NZV 1991, 77), Arbeitskollegen oder Arbeitnehmern/Arbeitgebern (BayObLG NZV 1992, 413).

Nach h.M. ist ein mutmaßlicher Verzicht des Leasinggebers immer dann anzunehmen, wenn der Leasingnehmer auch für Zufall haftet (OLG Frankfurt NZV 1991, 34; OLG Hamm NZV 1992, 240; gegen: OLG Oldenburg NZV 1991, 35 und – für den Fall der Miete – LG Darmstadt MDR 1988, 1072).

 

Rz. 143

 

Tipp

Eine mutmaßliche Einwilligung kann generell immer dann angenommen werden, wenn darauf geschlossen werden kann, dass der Halter an der Hinzuziehung der Polizei ebenfalls nicht interessiert ist, so z.B. wenn der an der Unfallstelle nicht anwesende allein geschädigte Halter dem Fahrer in Kenntnis der Tatsache, dass dieser keine Fahrerlaubnis hat, sein Fahrzeug überlassen hat (OLG Köln zfs 2002, 305; KG NZV 2002, 409).

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