Rz. 130

Nach früherer Rechtsprechung musste selbst bei Bagatellschäden das Eintreffen der Polizei abgewartet werden (OLG Stuttgart NJW 1978, 900; KG VRS 63, 46). Die Angabe der Personalien reichte erst dann aus, wenn die Polizei ihr Erscheinen definitiv abgelehnt hatte (BayObLG NStZ 1987, 113). Ob dies, nachdem jetzt die Polizei Bagatellunfälle nicht mehr aufnimmt, sondern allenfalls den Austausch von Personalkarten veranlasst, immer noch gilt, ist zweifelhaft.

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