Rz. 114

Wer ohne sein Zutun von der Unfallstelle entfernt wird, macht sich (gegen BayObLG VRS 84, 82) selbst dann nicht strafbar, wenn er von dort flüchtet und nicht mehr zur Unfallstelle zurückkehrt (OLG Köln VRS 62, 39; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 409), denn ein willentliches Sich-Entfernen liegt nicht vor, wenn der Betroffene z.B. von der Polizei zur Blutprobe (OLG Hamm NJW 1979, 438; BayObLG NZV 1993, 35) oder zur Krankenhausbehandlung mitgenommen wurde (OLG Hamm VRS 56, 340; OLG Köln VRS 57, 406). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein erheblich verletzter oder bewusstloser Unfallbeteiligter von Dritten in ein Krankenhaus verbracht wird (OLG Köln VRS 57, 406).

 

Rz. 115

Die h.M. verneint in solchen Fällen eine Rückkehrpflicht, d.h. die Verpflichtung, die Feststellung gem. § 142 Abs. 2 StGB nachträglich zu ermöglichen, während das BayObLG (VRS 84, 82) und der BGH (28, 129) zumindest für den Fall, dass der Betreffende noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von dem Unfall erfährt, eine Rückkehrpflicht bejahen.

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