Rz. 139

Der Geschädigte kann den Umfang seines Verzichtes selbst bestimmen. So kann er z.B. von weiteren Feststellungen am Unfallort selbst Abstand nehmen und einvernehmlich einen anderen Treffpunkt vereinbaren (OLG Köln DAR 1989, 153).

 

Rz. 140

Kommt es dort z.B. über die Schadenshöhe zum Streit, braucht der Schadensverursacher weder das Erscheinen der Polizei abzuwarten (OLG Hamburg VRS 56, 344), noch hat er eine Rückkehrpflicht (BayObLG bei Bär, DAR 1988, 365).

Hält der Unfallverursacher den vereinbarten Treffpunkt aber absichtlich nicht ein, macht er sich strafbar (OLG Düsseldorf VRS 68, 449), wenn er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

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