Rz. 123

Neben den Unfallbeteiligten sowie den Unfallgeschädigten kommen auch Dritte als feststellungsbereite Personen in Betracht, sofern sie bereit und in der Lage sind, zugunsten des Berechtigten Feststellungen zu treffen (BayObLG zfs 1983, 92; OLG Zweibrücken DAR 1992, 389). Hierbei kommen vor allem Anwohner oder Bekannte des Geschädigten (OLG Stuttgart VRS 60, 300), aber auch Mitfahrer des Schädigers (OLG Koblenz NZV 1996, 325), vor allem der mitfahrende Halter (LG Kaiserslautern zfs 2004, 590) infrage.

 

Rz. 124

Kinder kommen i.d.R. ebenso wenig als feststellungsbereite Dritte in Betracht wie Personen, an deren Zuverlässigkeit Zweifel bestehen (OLG Koblenz VRS 49, 180; BayObLG zfs 1983, 92).

 

Rz. 125

In aller Regel sind Hilfspersonen (Feuerwehr, Notarzt oder Abschlepper) – im Gegensatz zur Polizei (OLG Stuttgart NJW 1978, 900) – keine feststellungsbereiten Dritte (KG VRS 67, 258).

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