Rz. 137

Der Berechtigte kann – auch stillschweigend – auf Feststellungen verzichten. Ein solcher Verzicht kann z.B. bereits im Schweigen des Geschädigten auf die Unfallmitteilung oder darin liegen, dass dieser darauf verzichtet, die Polizei zu rufen, auch wenn der Schädiger nur bereit war, seine Personalien von dieser feststellen zu lassen (OLG Hamburg NZV 2018, 33). Er kann aber auch darin liegen, dass der Geschädigte die Unfallstelle verlässt (OLG Oldenburg NZV 1995, 159). Dies allerdings nur dann, wenn er den Unfallgegner nicht ausdrücklich zum weiteren Verbleiben aufgefordert hat und sein Weggehen erkennbar keinen Verzicht bedeutet, er z.B. die Polizei informieren oder Hilfe holen will (BayObLG VRS 65, 280).

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