Rz. 1541

Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach oben genannten Grundsätzen dann als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter, wenn ein neuer Betriebsinhaber alle Betriebe des bisherigen Inhabers übernimmt. Dann besteht auch der Gesamtbetriebsrat fort. Kommt es zum Wegfall des Gesamtbetriebsrates, wirken die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen weiter, wenn der Bestand des Betriebes, für den die Gesamtbetriebsvereinbarung gegolten hat, insgesamt als betriebsidentisch fortbesteht (BAG v. 18.9.2002 – 1 ABR 54/01, juris; BAG v. 25.2.2020 – 1 ABR 39/18, juris, für Ausscheiden aus dem Konzern; weitere Einzelheiten vgl. etwa bei Rieble/Gutzeit, NZA 2003, 233; bei Hohenstatt/Müller-Bonnani, NZA 2003, 766; bei Salamon, RdA 2007, 103).

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